Ich berate und unterstütze Sie gerne bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Sprechen Sie mich an.
Durch die Änderung des Nachweisgesetzes gelten vielfältige neue Anforderungen an Arbeitsverträge.
So müssen Arbeitgeber nunmehr u. a. über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, mindestens über das Schriftformerfordernis für die Kündigung sowie die geltenden Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage informieren. Wurde eine Probezeit vereinbart, umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auch die vereinbarte Kündigungsfrist während der Probezeit. Die Information des Arbeitgebers bedarf der Schriftform.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz werden mit Bußgeldern belegt.
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Kurzarbeit kann für betroffene Arbeitnehmer zu unangenehmen Konsequenzen beim Urlaubsanspruch führen. Im entschiedenen Fall befand sich die klagende Arbeitnehmerin im Juni, Juli und Oktober 2020 in Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 für jeden dieser Monate um jeweils ein Zwölftel. Das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2021, 7 SA 824/20) wies die Klage der Arbeitnehmerin ihr dem vollen Urlaubsanspruch zu gewähren ab. Zur Begründung führte es aus, während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Der Arbeitnehmer sei daher wie ein vorübergehend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln und der Erholungsurlaub könne anteilig gekürzt werden. Dies entspricht dem europäischen Recht, wonach bei Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung. Weder existiere für den Fall der Kurzarbeit noch nach dem Bundesurlaubsgesetz eine Regelung, wonach im Falle der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden könne. Die Kurzarbeit Null sei auch nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
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Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg stellt den Arbeitgebern Formulare zur Verfügung, um das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen dienen als Nachweis der Notwendigkeit des Grenzübertritts zwischen Deutschland und Luxemburg im Rahmen der COVID19-Lage.
Die Bescheinigung ist unter dem folgendem Link aufrufbar:
https://guichet.public.lu/de/actualites/2020/mars/15-certificat-frontalier-allemand.html
Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16 entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich "zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.
Für den Wegfall der Steuerbefreiung aufgrund Aufgabe des Eigentums oder Miteigentums an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb kommt es nicht darauf an, ob der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder wer nach dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner neuer Eigentümer des Familienheims wird.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2019 [EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – C-377/17] entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Diese Entscheidung ist nach einem Urteil des OLG Celle [Urteil vom 17.07.2019, 14 U 188/18] auch in bereits laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig. Wird ein die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar vereinbart, so sind Nachforderungen zur Schlussrechnung mit der Argumentation, die Mindestsätze der HOAI seien unterschritten und die HOAI zwingendes Preisrecht nicht mehr möglich.
Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf.
Im entschiedenen Fall hatten der Kläger und sein Bruder ihren am 05.01.2014 verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Am 20.02.2015 schlossen die Brüder einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 28.05.2019 - II R 37/16 die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe.
Für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, die seit dem
17.08.2015 in der EU eingetreten sind oder eintreten werden, gilt die
EU-Erbrechtsverordnung. Für die Ermittlung des auf den Erbfall anwendbaren
Rechts ist seitdem nicht mehr die Staatsangehörigkeit maßgeblich, sondern der
gewöhnliche Aufenthalt des Erblasers zum Todeszeitpunkt. Innerhalb der EU
gibt es erhebliche erbrechtliche Unterschiede, z.B. im Pflichtteilsrecht.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht über eine behördliche Meldung festgelegt, sondern beurteilt sich nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Zeit, die man in dem einen oder anderen Land verbringt. Gerade wenn die Aufenthaltszeiten in den jeweiligen Ländern in erheblichen Umfang Schwankungen unterliegen, kann es erforderlich sein, Buch darüber zu führen, wann und wie lange man im jeweiligen Land seinen Aufenthalt hat oder auch sonstige Bindungen in persönlicher, sozialer, politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nachzuweisen. Dies birgt aber erhebliche Unsicherheit, zumal die Vollständigkeit der Aufzeichnungen im Streitfall in Zweifel gezogen werden könnte. Wer derartige Unsicherheiten vermeiden möchte, sollte gerade in der Großregion in einer letztwilligen Verfügung eine ausdrückliche Rechtswahl treffen.