Durch die Änderung des Nachweisgesetzes gelten vielfältige neue Anforderungen an Arbeitsverträge.
So müssen Arbeitgeber nunmehr u. a. über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, mindestens über das Schriftformerfordernis für die Kündigung sowie die geltenden Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage informieren. Wurde eine Probezeit vereinbart, umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auch die vereinbarte Kündigungsfrist während der Probezeit. Die Information des Arbeitgebers bedarf der Schriftform.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz werden mit Bußgeldern belegt.
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Kurzarbeit kann für betroffene Arbeitnehmer zu unangenehmen Konsequenzen beim Urlaubsanspruch führen. Im entschiedenen Fall befand sich die klagende Arbeitnehmerin im Juni, Juli und Oktober 2020 in Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber kürzte den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 für jeden dieser Monate um jeweils ein Zwölftel. Das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2021, 7 SA 824/20) wies die Klage der Arbeitnehmerin ihr dem vollen Urlaubsanspruch zu gewähren ab. Zur Begründung führte es aus, während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Der Arbeitnehmer sei daher wie ein vorübergehend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln und der Erholungsurlaub könne anteilig gekürzt werden. Dies entspricht dem europäischen Recht, wonach bei Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung. Weder existiere für den Fall der Kurzarbeit noch nach dem Bundesurlaubsgesetz eine Regelung, wonach im Falle der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden könne. Die Kurzarbeit Null sei auch nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
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